Mediator finden

Neues aus der Gesetzgebung

Der Rechtsausschuss des Bundesrats hat am 25. Jan. 2012 beschlossen, die Anrufung des Vermittlungsausschusses zu empfehlen. Ob das Mediationsgesetz tatsächlich noch einmal auf den politischen Verhandlungstisch gebracht wird, entscheidet sich am 10. Febr. 2012, wenn das Plenum der Länderkammer darüber beschließt. Im Kern der Diskussion steht die Streichung der richterlichen Mediation.



Hintergrund:

Mit diesem Gesetz soll die außergerichtliche Streitlösung in Deutschland gestärkt und die Justiz entlastet werden. Einvernehmlich, schnell und kostengünstig sollen private und geschäftliche Streitigkeiten zukünftig in einem gesetzlich strukturierten Mediationsverfahren gelöst werden können.

Der Deutsche Bundestag hat mit der Verabschiedung des Gesetzes die Voraussetzungen für die Umsetzung der EU-Mediationsrichtlinie 2008/52/EG über bestimmte Aspekte der Mediation in Zivil- und Handelssachen in Deutschland geschaffen. Die Bundesregierung hatte den Gesetzesentwurf bereits am 1. April dieses Jahres in den Bundestag eingebracht. Dieser ursprüngliche Gesetzentwurf wurde dann in langwierigen Beratungen des Rechtsausschusses weiterentwickelt und konkretisiert. Schließlich hatten sich Ende November alle fünf Fraktionen im Rechtssauschuss des Deutschen Bundestagesin seltener Einmütigkeit auf umfangreiche Änderungen des ursprünglichen Entwurfs verständigt.

Aus diesem Prozess ist das nunmehr verabschiedete Gesetz hervorgegangen: Sein Kernstück ist das sog. Mediationsgesetz als einem „Berufsgesetz“ für Mediatoren, das neben einer Begriffsbestimmung der Mediation die Aufgaben des Mediators umreißt und ihn zur Offenlegung von Interessenkollisionen, zur Verschwiegenheit sowie zur Aus- und Fortbildung verpflichtet. Daneben ergeben sich weitreichende Neuerungen aus den begleitenden Änderungen der verschiedenen Prozessordnungen. Anders als der Regierungsentwurf schließt das Gesetz jetzt ausdrücklich auch die Finanzgerichtsbarkeit ein und erstreckt sich damit auf alle fünf Gerichtszweige.

Künftig sollen sämtliche Klageschriften Angaben darüber enthalten, ob der Versuch einer außergerichtlichen Konfliktbeilegung vor Klageerhebung unternommen wurde bzw. warum ein außergerichtlicher Einigungsversuch nicht stattgefunden hat.

Ist die Klage erhoben, kann das Gericht nach den mehr oder weniger gleichlautenden Neuregelungen der Prozessordnungen den Parteien künftig „eine Mediation oder ein anderes Verfahren der außergerichtlichen Konfliktbeilegung“ vorschlagen. Damit will der Gesetzgeber Verfahren außergerichtlicher Konfliktbeilegung in sämtlichen Bereichen der Rechtsordnung stärken.

Gleichzeitig hat der Gesetzgeber sich von der im Gesetzgebungsverfahren besonders heftig kritisierten gerichtsinternen Mediation verabschiedet. Diese wird vielmehr in ein erweitertes Güterichtermodell überführt. Der sog. Güterichter darf im Gegensatz zum Mediator rechtliche Bewertungen vornehmen und den Parteien einen konkreten Vorschlag zur Lösung des Konfliktes unterbreiten. Er kann auch ohne Zustimmung der Parteien Einsicht in Gerichtsakten nehmen und einen Vergleich protokollieren. Das Güterichtermodell soll eine klare Abgrenzung der unterschiedlichen Rollen von Richtern und Mediatoren schaffen. Es ermöglicht denjenigen Richtern, die bisher als richterliche Mediatoren tätig waren, die auf diesem Gebiet erworbenen Kenntnisse und Erfahrungen in ihrer Rolle als Güterichter weiterhin einzusetzen. Die Vertraulichkeit im Güterichtermodell wird geschützt: Die Verhandlung vor dem nicht entscheidungsbefugten Güterichter ist nur mit Zustimmung der Parteien öffentlich. Ein Verhandlungsprotokoll darf nur mit Zustimmung aller Beteiligten erstellt werden.

Außerhalb des Gerichts tätige Mediatoren sind gemäß § 4 MediationsG zur Verschwiegenheit über Inhalt und Ablauf des Mediationsverfahrens verpflichtet. Im Fall des Scheiterns der Mediation steht ihnen ein Zeugnisverweigerungsrecht in nachfolgenden Streitverfahren, etwa vor Zivil- und Schiedsgerichten zu.

Die Aus- und Fortbildungspflichten von Mediatoren werden in § 5 MediationsG geregelt und gegenüber dem ursprünglichen Gesetzesentwurf deutlich konkretisiert und erweitert. Während der Regierungsentwurf die Aus- und Fortbildung ganz der Eigenverantwortung des Mediators überlassen wollte, führt das verabschiedete Gesetz ein Zwei-Klassen-Modell ein: Wer als „einfacher“ Mediator tätig werden will, muss sich selbstverantwortlich theoretische Kenntnisse über näher präzisierte Ausbildungsinhalte wie Verhandlungs- und Kommunikationstechniken, das Recht der Mediation sowie die Rolle des Rechts in der Mediation verschaffen. Über praktische Übungen,  Rollenspiele und Supervisionen muss er genauso verfügen wie über eine Konfliktkompetenz. Daneben sieht das Gesetz einen „zertifizierten Mediator“ vor. Als solcher darf sich nur bezeichnen, wer eine Ausbildung im Umfang von mindestens 120 Stunden abgeschlossen hat, die im einzelnen vorgegebenen Ausbildungsstandards entspricht. Die genaue Ausgestaltung der Ausbildungsanforderungen sowie die Erfordernisse der Zertifizierung durch eine möglichst private Institution sind einer noch zu erlassenen Rechtsverordnung des BMJ vorbehalten.

Gegenüber dem früheren Gesetzentwurf kann eine Mediationserklärung nicht in einem gesonderten Verfahren für vollstreckbar erklärt werden. Den Parteien verbleibt damit nur die Möglichkeit eine Mediationsvereinbarung mit Hilfe der herkömmlichen Institute der §§ 794 ff ZPO vollstreckungsfähig zu machen, etwa indem eine Mediationsvereinbarung von einem Notar beurkundet wird.

Das verabschiedete Gesetz wird nun dem Bundesrat im zweiten Durchgang zugeleitet. Stimmt der Bundesrat zu, tritt das Gesetz am Tag nach seiner Verkündung in Kraft.


Verfahrensdokumentation

  149. Sitzung des Deutschen Bundestages vom 15.12.2011 (Plenarprotokoll 17/149 - Auszug -)

  Beschlussfassung und Bericht des Rechtsausschusses, BT-Drs. 17/8058 (01.12.2011)

  Stellungnahmen der Sachverständigen (25.05.2011)

  Protokoll der Bundestagssitzung vom 14.04.2011 (Auszug)

  Entwurf eines Gesetzes zur Förderung der Mediation und anderer Verfahren außergerichtlicher Konfliktbeilegung, BT-Drs 17/5335 (01.04.2011)

  Gegenäußerung der Bundesregierung, BT-Drs. 17/5496 (13.04.2011) 

  Stellungnahme Bundesrat, BR-Drs. 60/11 (18.03.2011)

  Empfehlungen der Ausschüsse im Bundesrat, BR-Drs. 60/1/11 (08.03.2011)

  Gesetzentwurf der Bundesregierung, BR-Drs. 60/11 (04.02.2011)

  Referentenentwurf des BMJ (04.08.2010)

  EU-Mediations-Richtlinie 2008/52/EG